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Rechtliche Grundlagen für Jobsharing
Job Sharing

Rechtliche Grundlagen für Jobsharing – Eine Übersicht

Jobsharing, schön und gut – aber wie ist denn das eigentlich rechtlich? Wer über das Jobsharing-Modell nachdenkt, sieht meist direkt die Vorteile – aber im nächsten Schritt schon die Hürden. Wie sieht die arbeitsrechtliche Lage wirklich aus? Ist die Umsetzung von Jobsharing in der Praxis rechtlich so kompliziert, wie man sie sich vorstellt? Zum Glück nicht! – denn rechtliche Grundlagen für Jobsharing gibt es bereits seit den 80er Jahren. Eine Übersicht.

Übersicht rechtliche Grundlagen für Jobsharing

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 13 TzBfG) ist Jobsharing explizit und mit den folgenden, wichtigsten Punkten (sinngemäße Wiedergabe) verankert:

  • Arbeitgeber und Arbeitnehmer dürfen grundsätzlich vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich einen Arbeitsplatz teilen. Eine gegenseitige Vertretungspflicht kann (muss aber nicht!) vertraglich vereinbart werden.
  • Wenn ein Jobsharer geht, kann das Unternehmen den verbleibenden Jobsharer nicht automatisch kündigen. Eine Änderungskündigung (hin zur Vollzeit zum Beispiel) ist hingegen möglich!

Einzelne Verträge, gemeinsamer Arbeitsplan

In der konkreten Umsetzung erhalten die Jobsharer in Deutschland meist einzelne Arbeitsverträge mit Stunden- und Gehaltsanpassungen wie bei herkömmlichen Teilzeit-Arbeitsverträgen.  Beide Jobsharer legen dann Arbeitszeit und Arbeitsplan souverän untereinander fest –  hier liegt ein wesentlicher Unterschied zur Teilzeit. Der Arbeitsplan wiederum hat für alle Vertragspartner rechtsverbindliche Wirkungen.

Urlaub und Krankheit

Mit dem Urlaubsanspruch, Urlaubsgeld und Urlaubsentgelt verhält es sich genau wie bei Teilzeitbeschäftigten, ebenso bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. Beide Jobsharer haben hier jeweils anteiligen Anspruch entlang des vereinbarten Arbeitsplans.

Jeder hat ein Recht auf Teilzeit!

Übrigens: Unabhängig von der gesetzlichen Verankerung des Jobsharing gilt für jeden Arbeitnehmer, der länger als 6 Monate in einem Unternehmen mit in der Regel mehr als 15 Mitarbeitern ist, das Recht auf Teilzeit nach § 8 TzBfG!

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